Zusammenführung der Versorgungs-
Eckpunkte BRÄG 2026
Die Entscheidung über den Beitritt zu VÖR wird in den Plenarversammlungen getroffen. Erforderlich ist die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln. Jede Stimme zählt gleich viel.
Mit einem positiven Beschluss von sechs Rechtsanwaltskammern entsteht eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, VÖR) mit Sitz in Wien. Die Versorgungseinrichtungen Teil A (Umlagesystem), die Versorgungseinrichtung Teil B (Kapitaldeckungssystem) und die Versorgungseinrichtung Teil C (Krankenversicherung) werden auf VÖR übertragen. Sämtliche Rechte und Pflichten gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf VÖR über.
Mitglieder der VÖR sind die Mitglieder jener Rechtsanwaltskammern, die den Beitritt zu VÖR beschlossen haben. Eine wesentliche Neuerung zum aktuellen System ist, dass auch Bezieher und Bezieherinnen einer Leistung Mitglieder der VÖR sind und auch entsprechend in den Gremien der VÖR vertreten sind.
Die Gremien der VÖR sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
Die Hauptversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
- je zwei Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen der an VÖR teilnehmenden Rechtsanwaltskammern für eine Funktionsperiode von fünf Jahren und
- je einem Rechtsanwaltsanwärter oder einer Rechtsanwaltsanwärterin der an VÖR teilnehmenden Rechtsanwaltskammern für eine Funktionsperiode von zwei Jahren.
- drei Personen aus dem Kreis der Bezieher und Bezieherinnen einer Altersrente aus Teil A an.
Die Mitglieder der Hauptversammlung, die noch aktive Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwaltsanwärter oder -anwärterinnen sind werden in den jeweiligen Plenarversammlungen gewählt. Die drei Bezieher oder Bezieherinnen einer Alterstrente aus Teil A werden aus dem Kreis der Bezieher und Bezieherinnen einer Altersrente oder einer Berufsunfähigkeitsrente gewählt.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung aus ihrem Kreis gewählt und besteht aus
- dem oder der Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin,
- zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen und
- einem Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter oder -anwärterinnen
- einem Mitglied der Bezieher und Bezieherinnen einer Altersrente aus Teil A.
Am Sitz der VÖR ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
Auch die VÖR unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Justiz.
Die erstmaligen Wahlen für die Mitglieder der Hauptversammlung aus dem Kreis der Bezieher und Bezieherinnen einer Altersrente aus Teil A ist von jener Rechtsanwaltskammer durchzuführen, die die größte Anzahl der Leistungsbezieher und -bezieherinnen Teil A hat. Passiv wahlberechtigt sind Bezieher und Bezieherinnen einer Altersrente aus Teil A. Zur Erstattung eines Wahlvorschlags sind alle Wahlberechtigten berechtigt. Voraussetzung sind Unterstützungserklärungen von zumindest fünf Wahlberechtigten. Aktiv wahlberechtigt sind Bezieher und Bezieherinnen einer Altersrente und einer Berufsunfähigkeitsrente. Die Wahl erfolgt im Wege der Briefwahl.
Für weitere Informationen insbesondere zum BRÄG 2026 siehe auch:
- Beitrag für die September-Ausgabe des Anwaltsblatts sowie
- Interview mit Mag. Michael Aufner, Bundesministerium für Justiz, im News-Portal
Modell der Zusammenführung
Das der Zusammenführung zugrunde liegende Modell folgt dem sogenannten „Rucksackprinzip“, welches aktuell auch bereits bei einem Kammerwechsel zur Anwendung kommt.
Jene Beitragsmonate, die bis zum Stichtag (Tätigwerden der VÖR) erworben wurden (BMalt), werden mit jener Basisaltersrente verrentet, die bis zum Stichtag in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer gegolten hat (BAalt).
Jene Beitragsmonate, die ab dem Stichtag erworben werden (BMneu), werden mit der ab dem Stichtag geltenden vereinheitlichten Basisaltersrente verrentet (BAneu).
Beide Basisaltersrenten werden jährlich in gleicher Höhe angepasst.
Die Formel für die Rentenberechnung bleibt grundsätzlich die gleiche wie bisher (§ 28 Abs 1 Satzung Teil A 2018).
Formel:

Als Normbeitrag ab dem Stichtag ist der Wiener Normbeitrag vorgesehen (2026: monatlich €1.224,–,€14.688,– p.a.) und die höchste Basisaltersrente (aktuell OÖ, 2026: monatlich brutto €3.132,80).
Alle teilnehmenden Rechtsanwaltskammern werden ihre gesamte Kapitalreserve einbringen.
Weitere Details finden Sie in den nachfolgenden Gutachten.
Versicherungsmathematische Gutachten
Zusammenführungsgutachten samt Beilagen:
Das versicherungsmathematische Gutachten der Valida untersucht anhand einer langfristigen versicherungsmathematischen Modellrechnung, wie die Versorgungseinrichtungen Teil A von acht österreichischen Rechtsanwaltskammern (ausgenommen Steiermark) zu einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung zusammengeführt werden können. Es zeigt auf, wie sich Beiträge, Leistungen und Kapitalreserve im Prognosezeitraum (2026 bis 2095) unter gemeinsamen Rahmenbedingungen entwickeln würden. Das Gutachten soll als versicherungsmathematische Grundlage für die Entscheidung über die Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen dienen.
Die einzelnen Pensions-Checks der Rechtsanwaltskammern werden an dieser Stelle ebenfalls veröffentlicht, sobald diese final vorliegen.
Ergebnisgrafiken Zusammenführung 2026
Pensions-Checks der Rechtsanwaltskammern:
Die Pensions-Checks der Rechtsanwaltskammern untersuchen für die Versorgungseinrichtungen Teil A der Rechtsanwaltskammern, wie sich Beiträge, Leistungen und Kapitalreserven langfristig entwickeln und welche Leistungs- und Beitragsanpassungen zur nachhaltigen Finanzierung notwendig sind. Diese Gutachten wurden unter der Annahme erstellt, dass jede Rechtsanwaltskammer ihre eigene Versorgungseinrichtung weiterhin eigenständig führt. Sie dienen iZm der Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen als fundierte Grundlage, um die finanziellen und strukturellen Auswirkungen einer möglichen Zusammenführung österreichweit besser beurteilen zu können.
Pensionscheck RAK Burgenland und Wien 2026 inkl Ergebnisgrafik
Pensionscheck RAK für Kärnten 2026 inkl Ergebnisgrafik
Pensionscheck RAK Niederösterreich 2026 inkl Ergebnisgrafiken
Pensionscheck Oberösterreichische RAK 2026 inkl Ergebnisgrafiken
Pensionscheck Salzburger RAK 2026 inkl Ergebnisgrafik
Pensionscheck Steiermärkische RAK 2026 inkl Ergebnisgrafik
Informationsveranstaltungen
Informieren Sie sich aus erster Hand über die geplante Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen. Im Rahmen dieser kostenfreien Informationsveranstaltungen erhalten Sie einen fundierten Überblick über das Projekt, die geplanten Änderungen sowie den weiteren Ablauf. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Fragen direkt an die Expertinnen und Experten zu richten. Bitte wenden Sie sich an Ihre Rechtsanwaltskammer für weitere Details zu den Veranstaltungen.
Rechtsanwaltskammer Burgenland/Wien: 9.9.2026 ab 18:00 Uhr (hybrid)
Rechtsanwaltskammer Niederösterreich: 21.9.2026 ab 16:00 Uhr
Salzburger Rechtsanwaltskammer: 23.9.2026 ab 17:00 Uhr (online)
Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer: 8.10.2026 ab 17:00 Uhr
Tiroler Rechtsanwaltskammer: 13.10.2026, direkt im Anschluss an die Vollversammlung (ab ca. 15:30 Uhr)
Rechtsanwaltskammer für Kärnten: 14.10.2026 ab 17:00 Uhr
Erster Wiener Kongress der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben wenig Zeit sich mit Kernfragen der eigenen Berufsausübung zu beschäftigen, daher besuchen sie diese Veranstaltung. Mit diesem Kongress sollen aber auch wichtige standespolitische Fragen adressiert werden, allen voran die Abstimmung über den Beitritt zur VÖR. Kurz vor den Plenarversammlungen in den Rechtsanwaltskammern adressieren wir die wichtigsten Themenbereiche in einem Impulsreferat, danach diskutieren die Spitzenrepräsentantinnen und -repräsentanten unseres Berufsstandes die wesentlichen Fragestellungen der Zusammenführung und beantworten alle Fragen der Kongressteilnehmerinnen und -teilnehmern.
Wann? 06.11.2026
Wo? AWAK – LeopoldQuartier – Obere Donaustraße 25/1/1 – Raum „Justitia“, 1020 Wien
Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.
Termine Plenarversammlungen
Ihre Stimme zählt!
Nehmen Sie teil an der Abstimmung zur Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen im Rahmen der Plenarversammlung Ihrer Rechtsanwaltskammer. Termine:
Burgenland: 10.12.2026
Kärnten: 24.11.2026
Niederösterreich: 26.11.2026
Oberösterreich: t.b.d.
Salzburg: 9.11.2026
Tirol: t.b.d.
Vorarlberg: 25.11.2026
Wien: 18.11.2026
FAQs
Die folgenden Fragen und Antworten geben einen Überblick über die geplante Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen. Sie sollen als Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung dienen. Sollte eine Ihrer Fragen unbeantwortet sein, richten Sie diese gerne direkt an info@ra-vorsorge.at.
Die Termine zu den Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammern finden Sie hier. Ihre Stimme zählt!
Worüber wird abgestimmt?
Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern entscheiden darüber, ob ihre Rechtsanwaltskammer an der Zusammenführung der bestehenden Versorgungseinrichtungen zur VÖR – Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnimmt. Die Entscheidung liegt damit unmittelbar bei den Mitgliedern der jeweiligen Rechtsanwaltskammer.
Was ist VÖR?
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (VÖR) soll als österreichweit gemeinsame Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltschaft eingerichtet werden. Sie soll künftig die Aufgaben der derzeit bei den einzelnen Rechtsanwaltskammern eingerichteten Versorgungseinrichtungen übernehmen. Ziel ist es, die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Krankenversorgung künftig in einer gemeinsamen Organisation zu bündeln.
Warum soll es überhaupt zu einer Zusammenführung kommen?
Derzeit bestehen acht Versorgungseinrichtungen mit unterschiedlichen Beiträgen, Leistungen, Strukturen und finanziellen Rahmenbedingungen. Eine gemeinsame Versorgungseinrichtung soll einheitlichere Rahmenbedingungen schaffen, Verwaltungsstrukturen bündeln, Risiken auf eine größere Gemeinschaft verteilen und die Versorgung langfristig organisatorisch und finanziell absichern.
Wer entscheidet über die Teilnahme an VÖR?
Die Mitglieder jeder Rechtsanwaltskammer entscheiden im Rahmen ihrer Plenarversammlung über die Teilnahme. Es handelt sich um eine basisdemokratische Entscheidung, gleichsam eine Urabstimmung. Für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Plenarversammlung ist die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Über dieses Anwesenheits- und Beschlusserfordernis wird der Tragweite der Entscheidung Rechnung getragen.
Müssen alle neun Rechtsanwaltskammern zustimmen?
Nein. Für die Gründung von VÖR ist die Zustimmung von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern erforderlich. Es ist daher möglich, dass VÖR gegründet wird, obwohl nicht alle neun Rechtsanwaltskammern teilnehmen.
Was passiert, wenn meine Rechtsanwaltskammer zustimmt?
Kommt der erforderliche Beschluss in der Rechtsanwaltskammer zustande und wird VÖR gegründet, nimmt die Rechtsanwaltskammer an der gemeinsamen Versorgungseinrichtung teil. Die bestehenden Rechte, Anwartschaften, Rücklagen und Verpflichtungen der Versorgungseinrichtung werden nach den gesetzlichen Vorgaben auf VÖR übertragen.
Was passiert, wenn meine Rechtsanwaltskammer nicht zustimmt?
Stimmt eine Rechtsanwaltskammer der Teilnahme nicht zu, nimmt sie an der Zusammenführung nicht teil. Wird VÖR von mindestens sechs anderen Rechtsanwaltskammern gegründet, besteht VÖR für die teilnehmenden Kammern. Für nicht teilnehmende Kammern bleiben die bisherigen Strukturen bestehen.
Was passiert mit meinen bereits erworbenen Anwartschaften in VÖR?
Für Teil B hat die Übertragung keine finanziellen Auswirkungen für den Einzelnen oder die Einzelne. Aber auch in Teil A gehen bereits erworbene Anwartschaften durch die Zusammenführung nicht verloren. Das vorgesehene Übergangsmodell für Teil A ist das sogenannte “Rucksack-Modell“, das bereits jetzt bei einem Kammerwechsel zur Anwendung kommt (Details siehe hier).
Das rechtsanwaltliche System ist so konzipiert, dass bei einer vorzeitigen Beendigung der Rechtsanwaltschaft die Anwartschaften idR nicht verloren gehen. Voraussetzung für einen unverfallbaren Anspruch auf Altersrente im rechtsanwaltlichen System sind:
- Erfüllung der Wartezeit: Eintragung in eine Liste für 12 Monate und
- Erwerb von mindestens 1 Beitragsmonat
Liegen diese Voraussetzungen vor, erhält man für jene Beitragsmonate, die erworben wurden, eine Altersrente im entsprechenden Ausmaß.
Was passiert mit bereits laufenden Renten?
Bestehende Leistungsverpflichtungen werden im Zuge der Zusammenführung auf VÖR übertragen.
Was passiert mit den vorhandenen Rücklagen meiner Rechtsanwaltskammer?
Die der Versorgungseinrichtung zugeordneten Rücklagen werden bei einer Teilnahme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf VÖR übertragen. Damit werden nicht nur Verpflichtungen und Anwartschaften, sondern auch die dafür vorhandenen finanziellen Mittel in die gemeinsame Versorgungseinrichtung eingebracht.
Werden Beiträge und Leistungen sofort für alle gleich?
Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit von VÖR wird es einen gemeinsamen Normbeitrag und eine gemeinsame Basisaltersrente geben. Die Verfahrenshilfebelastung wird weiterhin regional unterschiedlich berücksichtigt werden. Das bedeutet, es wird unterschiedliche Zahlbeiträge geben.
Zum Übergangsmodell siehe hier.
Aktuell ist geplant, dass folgende Startwerte herangezogen werden:
- Normbeitragneu = Wiener Normbeitrag (2026: € 14.688,–)
- Basisaltersrenteneu = OÖ Basisaltersrente = aktuell höchste in Ö (2026: € 3.132,80)
Für 2027 haben sich die teilnehmenden Rechtsanwaltskammern auf folgendes Vorgehen verständigt:
- Erhöhung der Basisaltersrenten in den einzelnen Rechtsanwaltskammern um 3,2%
- Ausnahme Wien und Burgenland: Erhöhung der Basisaltersrente um 10,25% Wien und Burgenland werden bereits 2027 den Wert der höchsten Basisaltersrente (= OÖ) erreichen. Außerdem soll lediglich eine Anpassung von 3,2% über eine Normbeitragssteigerung abgedeckt werden. Die restlichen 7,05% der Anpassung werden aus der Kapitalreserve gedeckt.
Was ändert sich bei der Abgeltung der Verfahrenshilfe (Pauschalvergütung)?
Die Verfahrenshilfebelastung wird weiterhin regional unterschiedlich berücksichtigt werden. Das bedeutet, es wird pro Bundesland (und in NÖ pro Sprengel) unterschiedliche Zahlbeiträge geben.
Wäre meine Rechtsanwaltskammer aus versicherungsmathematischer Sicht in der Lage alleine zu bleiben?
Ja. Die Pensions-Checks aller Rechtsanwaltskammern haben ergeben, dass jede Versorgungseinrichtung für sich alleine betrachtet (stand alone) in der Lage wäre sich nachhaltig zu finanzieren.
Wie hoch wären die erforderlichen Normbeitragssteigerungen, wenn meine Versorgungseinrichtung alleine (stand alone) bleibt?
Folgende Normbeitragssteigerungen wären nach den durchgeführten versicherungsmathematischen Berechnungen stand alone erforderlich, wenn die Pensionen um 2% erhöht würden (hier finden Sie die einzelnen Gutachten):
| RAK | Normbeitrag 2026 p.a. | Basisaltersrente 2026 p.a. | Steigerung Normbeitrag | Erreichung Mindestkriterium |
|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 14.688,00 | 41.055,00 | 3,10% | 2092 |
| Kärnten | 15.660,00 | 34.720,00 | 4,83% | 2042 |
| Niederösterreich | 15.696,00 | 43.652,00 | 4,58% | 2051 |
| Oberösterreich | 17.884,80 | 43.859,20 | 4,92% | 2044 |
| Salzburg | 14.628,00 | 36.988,00 | 4,87% | 2042 |
| Tirol | 17.560,00 | 41.412,00 | 5,06% | 2043 |
| Vorarlberg | 13.640,00 | 38.624,00 | 5,63% | 2043 |
| Wien | 14.688,00 | 41.055,00 | 3,10% | 2092 |
Das Erreichen des Mindestkriteriums ist insofern relevant, als ab diesem Zeitpunkt in jeder Versorgungseinrichtung eine (deutliche) Verringerung der notwendigen Normbeitragssteigerung zum Tragen kommt.
Wie hoch wären die erforderlichen Normbeitragssteigerungen bei einer Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen?
| Normbeitrag 2026 p.a. | Basisaltersrente 2026 p.a. | Steigerung Normbeitrag | Erreichung Mindestkriterium | |
|---|---|---|---|---|
| Gemeinsam | 14.688,00 | 43.859,20 | 3,51% | 2060 |
Die Berechnungen zeigen, dass in einem zusammengeführten System für alle Rechtsanwaltskammern, außer Wien und Burgenland, eine (zT deutlich) niedrigere Steigerung des Normbeitrags erforderlich wäre.
Für Burgenland und Wien würde es zu einer geringen Erhöhung der erforderlichen Normbeitragssteigerung kommen (0,41%). Allerdings verschiebt sich für Wien und Burgenland bei einer Zusammenführung das Erreichen des Mindestkriteriums von 2090 auf 2060. Das bedeutet, dass eine Verringerung der erforderlichen Normbeitragssteigerungen bereits 32 Jahre früher möglich wird. Für die übrigen Rechtsanwaltskammern verschiebt sich dieser Zeitpunkt nach hinten.
Konkret im Vergleich bedeutet das für Burgenland und Wien:
Stand alone:
- Notwendige Normbeitragssteigerung bis 2092: 3,1%
- Notwendig Normbeitragssteigerung ab 2093: 0,7%
Zusammengeführt:
- Notwendige Normbeitragssteigerung bis 2060: 3,51%
- Notwendig Normbeitragssteigerung ab 2061: 2,44%
Sind in VÖR einkommensabhängige Beiträge geplant und wenn nicht, warum?
In VÖR sind aktuell keine (über bestehende Ermäßigungsmöglichkeiten hinausgehende) einkommensabhängigen Beiträge geplant. Fixe, für Männer und Frauen gleich hohe Beiträge sollen dazu dienen, Altersarmut zu verhindern. Würden einkommensabhängige Beiträge eingeführt, wäre es erforderlich einen eigenen Topf ähnlich der Ausgleichszulage im staatlichen System einzuführen.
Im rechtsanwaltlichen System sollen Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen zur Abfederung von Härten in bestimmten Lebenslagen dienen.
Gründungsphase:
Für Teil B gibt es bereits im bestehenden System eine Beitragsermäßigung bei Ersteintragung sowie einkommensabhängige Beitragsermäßigungen in drei Stufen.
Für Teil A besteht bereits die Möglichkeit der Beitragsermäßigung bei Ersteintragung in einzelnen Rechtsanwaltskammern. Diese Möglichkeit soll in VÖR aufgegriffen und für alle teilnehmenden Rechtsanwaltskammern umgesetzt werden.
Elternschaft:
Mit dem BRÄG 2026 wurden die Möglichkeiten für einen beitragsfreien Erwerb von Beitragsmonaten in Teil A erweitert. Für Frauen soll eine Beitragsbefreiung für 2 Monate vor der Geburt und für 12 Monate nach der Geburt unter Anrechnung auf die Rente geschaffen werden. Für Männer soll eine entsprechende Bestimmung geschaffen werden für 12 Monate nach der Geburt eines Kindes, jedoch unter der Voraussetzung und dem entsprechenden Nachweis der überwiegenden Kinderbetreuung. Dies unabhängig vom Ausmaß der Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dasselbe gilt bei Annahme an Kindes statt oder bei Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege.
Anschließend an diese Beitragsbefreiung gibt es bereits die Beitragsermäßigung nach Geburt eines Kindes (für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) für insgesamt 24 Monate nach der Geburt (also nach Ablauf der 12 Monate Beitragsbefreiung noch weitere 12 Monate Beitragsermäßigung). Die Ermäßigung beläuft sich auf 25% des Normbeitrags. Beitragsmonate werden bei dieser Ermäßigung nur aliquot erworben. Allerdings besteht die Möglichkeit eines vergünstigten Nachkaufs dieser Zeiten. Auch diese Ermäßigung gilt bei Annahme an Kindes statt oder bei Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege
In Teil B besteht die Möglichkeit der einkommensabhängigen Beitragsermäßigung in drei Stufen.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit des Ruhens der Rechtsanwaltschaft für jene Personen, die während dieser Zeit keine rechtsanwaltliche Tätigkeit ausüben. Beim Ruhen der Rechtsanwaltschaft entfallen sämtliche Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen (Teil A und Teil B). Eine Anrechnung erfolgt grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme sind die 2 Monaten vor der Geburt und 12 Monaten nach der Geburt für Frauen und die 12 Monaten nach der Geburt für Männer. Diese Zeiten werden auch bei Inanspruchnahme des Ruhens automatisch bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Fehlende Zeiten können ebenfalls vergünstigt nachgekauft werden. Auch diese Regelung gilt bei Annahme an Kindes statt oder bei Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege
Werden künftig alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und -anwärterinnen in Österreich gleich behandelt?
Ein wesentliches Ziel der VÖR ist es, österreichweit einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Abgesehen von der Abgeltung der unterschiedlichen Verfahrenshilfebelastung wird es für die Mitglieder der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern zu einheitlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich ihrer Pensionsversicherung kommen.
Was bedeutet die Zusammenführung für einen Wechsel in eine andere Rechtsanwaltskammer?
Ein Kammerwechsel zwischen an VÖR teilnehmenden Rechtsanwaltskammern hätte, abgesehen von der Abgeltung der Verfahrenshilfe, keine Auswirkungen mehr auf die soziale Absicherung. Gerade bei modernen Berufsbiografien und Wechseln zwischen Bundesländern könnte dadurch die Nachvollziehbarkeit der Versorgung verbessert werden.
Wer entscheidet künftig in VÖR?
VÖR erhält eigene gesetzlich vorgesehene Organe. Die Mitglieder der Rechtsanwaltschaft werden über die dafür vorgesehenen Vertretungs- und Wahlmechanismen in die Organisation eingebunden. Nach der Gründung werden insbesondere die Hauptversammlung und der Vorstand zentrale Aufgaben bei der Ausgestaltung und Führung der VÖR übernehmen. Eine wesentliche Neuerung bringt VÖR auch Leistungsbeziehern und -bezieherinnen. Sie werden künftig auch in den Organen der VÖR direkt vertreten sein.
Hat meine Rechtsanwaltskammer nach der Zusammenführung noch Einfluss?
Mit der Übertragung der Versorgungseinrichtung auf VÖR geht die unmittelbare Zuständigkeit der einzelnen Rechtsanwaltskammer für diesen Bereich zurück. Die Interessen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und ihrer Mitglieder werden künftig innerhalb der gemeinsamen Organisationsstruktur der VÖR wahrgenommen. Die Mitglieder der Organe der VÖR werden (abgesehen von den Vertretern und Vertreterinnen der Leistungsbezieher und -bezieherinnen) von der Plenarversammlung jeder teilnehmenden Rechtsanwaltskammer gewählt.
Wann soll VÖR ihre Tätigkeit aufnehmen?
VÖR nimmt die Tätigkeit auf, sobald ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung vorliegt. Aktuell läuft ein umfangreiches Digitalisierungsprojekt in den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern, dessen erfolgreicher Abschluss eine unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit von VÖR ist. Bis dahin sind insbesondere die organisatorischen Strukturen aufzubauen und die erforderlichen Regelwerke zu beschließen.
Was passiert zwischen der Abstimmung und der Aufnahme der Tätigkeit der VÖR?
Die bestehenden Versorgungseinrichtungen arbeiten zunächst weiter. Parallel dazu wird am Digitalisierungsprojekt gearbeitet und werden – sofern die erforderlichen Beschlüsse für die Gründung vorliegen – die Organe und die Geschäftsstelle der VÖR aufgebaut und die für den künftigen Betrieb erforderlichen Regelungen beschlossen.
Welche Vorteile kann eine gemeinsame Versorgungseinrichtung haben?
Als mögliche Vorteile werden insbesondere eine effizientere Verwaltung, weniger Parallelstrukturen, eine breitere Risikoverteilung, einheitlichere Beiträge und Leistungen sowie eine bessere Abbildung von Kammerwechseln genannt. Durch die größere Versichertengemeinschaft sollen außerdem unterschiedliche demografische Entwicklungen zwischen den einzelnen Kammerbereichen besser ausgeglichen werden können.
Die Effizienz würde sich insbesondere darin äußern, dass zB Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht mehr in allen neuen Rechtsanwaltskammern / Versorgungseinrichtungen beschlossen werden müssten, sondern mit einem Beschluss der Hauptversammlung umgesetzt werden könnten. Darüber hinaus wären solche Maßnahmen auch nicht abhängig von der Finanzierbarkeit in jeder Versorgungseinrichtung (weil es sonst zu unterschiedlichen Leistungen zwischen den Versorgungseinrichtungen kommen würde). Die Finanzierbarkeit müsste nur noch für VÖR vorliegen und könnte wesentliche effizienter umgesetzt werden.
Zu breiteren Risikoverteilung:
| Veränderung der Versichertengemeinschaft | |
|---|---|
| Burgenland | rund 100-mal so groß |
| Kärnten | rund 30-mal so groß |
| Niederösterreich | rund 17-mal so groß |
| Oberösterreich | rund 10-mal so groß |
| Salzburg | rund 18-mal so groß |
| Steiermark | rund 12-mal so groß |
| Tirol | rund 14-mal so groß |
| Vorarlberg | rund 30-mal so groß |
| Wien | rund doppelt so groß |
Welche Auswirkungen hat VÖR auf die Veranlagung der Kapitalrücklage?
Bereits derzeit veranlagen sieben Rechtsanwaltskammern ihre Mittel auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung gemeinsam, um die Vorteile eines größeren Anlagevolumens zu nutzen. Dadurch ist eine breite Diversifikation am Kapitalmarkt möglich, die zahlreiche Assetklassen umfasst. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Veranlagungskosten gegenüber einer gesonderten Veranlagung durch die einzelnen Rechtsanwaltskammern erheblich reduziert werden können. Diese gemeinsame Veranlagung soll beibehalten und schrittweise weiter zusammengeführt werden.
Welche Nachteile oder Herausforderungen gibt es?
Mit einer Zusammenführung ist auch ein Verlust an Eigenständigkeit der einzelnen Rechtsanwaltskammern im Bereich der Versorgung verbunden. Hinzu kommen insbesondere einmalige Aufwendungen für den Aufbau der gemeinsamen Verwaltung sowie die Herausforderung, unterschiedliche Ausgangssituationen bei Kapitalausstattung, Beiträgen und Leistungen in ein gemeinsames System zu überführen. Solidarität und Flexibilität sind gefragt.
Bedeutet eine größerer Versorgungseinrichtung automatisch niedrigere Beiträge oder höhere Leistungen?
Nein. Eine größere Versichertengemeinschaft kann Vorteile bei Verwaltung und Risikoverteilung bringen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass Beiträge sinken oder Leistungen steigen. Die konkrete Höhe von Beiträgen und Leistungen hängt von der finanziellen Entwicklung und den künftig beschlossenen Regelungen ab.
Wurden Überlegungen angestellt, wie mit sinkenden Nachwuchszahlen umgegangen werden kann?
Ja. Es wurden für Teil A bereits Berechnungen mit einem „Worst-Case-Szenario“ (Zuwachs = 0) im zusammengeführten System angestellt. Im Ergebnis zeigte sich, dass lediglich eine geringe Erhöhung der erforderlichen Normbeitragssteigerung im „Worst-Case“ erforderlich wäre.
In einem Umlagesystem ist es aber auf Dauer unabdingbar, dass Beitragszahler nachrücken, um die laufenden Renten der Leistungsbezieher und -bezieherinnen zu finanzieren. Eine Kapitalrücklage kann nur als Zwischenpuffer für demografisch schwierige Zeiten dienen.
Mit einer Zusammenführung haben jedoch Wechsel zwischen den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern keine Auswirkungen auf die Versorgungseinrichtung mehr.
Für Teil B, der ein kapitalgedecktes System ist, besteht dieses Problem nicht, weil in diesem System für jeden Einzelnen und jede Einzelne ein individuelles Deckungskapital gebildet wird. Die Veranlagung am Kapitalmarkt erfolgt in der Gemeinschaft.
Was ändert sich mit VÖR bei meiner Krankenversicherung?
Mit Gründung der VÖR übertragen die teilnehmenden Rechtsanwaltskammern ihre Versorgungseinrichtungen Teil A (Pension, Umlagesystem), Teil B (Pension, Kapitaldeckungssystem) und Teil C (Krankenversicherung). Hinsichtlich der Krankenversicherung wird es keine für die Mitglieder spürbare Veränderung geben. Es verschieben sich lediglich Zuständigkeiten im Hintergrund, zB die Ausstellung von A1-Formularen oder die Überprüfung der Einhaltung der Krankenversicherungspflicht würde künftig über VÖR abgewickelt.
Ist mit der Abstimmung bereits jedes Detail des künftigen Systems festgelegt?
Nein. Mit der Abstimmung wird über die Teilnahme an der Zusammenführung entschieden. Die detaillierte Ausgestaltung des gemeinsamen Systems erfolgt durch die dafür zuständigen Organe und in den vorgesehenen Regelwerken der VÖR.
Verbessert VÖR die Durchlässigkeit zum staatlichen Pensionssystem?
Eine bessere Durchlässigkeit zwischen der rechtsanwaltlichen Altersversorgung und dem staatlichen Pensionssystem ist ein wichtiges Anliegen der Rechtsanwaltschaft.
Die wesentliche Hürde liegt dabei nicht im rechtsanwaltlichen Versorgungssystem. Dieses sieht sehr niederschwellige Voraussetzungen für den unverfallbaren Erwerb eines Leistungsanspruchs vor. Im staatlichen Pensionssystem ist hingegen grundsätzlich eine Wartezeit von 15 Jahren für einen Alterspensionsanspruch zu erfüllen. Gerade bei Berufswechseln zwischen Rechtsanwaltschaft und anderen Tätigkeiten führt dies dazu, dass Versicherungszeiten die im rechtsanwaltlichen System erworben werden für die Wartezeit in der staatlichen Pension keine Berücksichtigung finden. Dies ist aus unserer Sicht eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
Ziel bleibt daher, eine wechselseitige Berücksichtigung von Versicherungs- bzw. Beitragszeiten zwischen den Systemen zu erreichen.
Diese Lösung kann die Rechtsanwaltschaft allerdings nicht einseitig umsetzen. Sie erfordert entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen im staatlichen Pensionssystem. Angesichts der budgetären und politischen Rahmenbedingungen ist eine solche Reform kurzfristig nur schwer zu erreichen. Das Anliegen bleibt jedoch weiterhin eine Priorität.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Kann der VÖR die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern?
Eine gemeinsame Versorgungseinrichtung kann bessere organisatorische und finanzielle Voraussetzungen dafür schaffen, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf österreichweit umzusetzen. Derzeit müssen Änderungen in den Versorgungssystemen grundsätzlich in den einzelnen Rechtsanwaltskammern umgesetzt werden. Im VÖR erfolgt die Umsetzung dagegen zentral für die teilnehmenden Rechtsanwaltskammern. Dadurch können neue Maßnahmen einfacher und schneller umgesetzt werden.
Zu den Änderungen iZm dem BRÄG 2026 siehe hier.
Was hat die Größe von VÖR mit familienfreundlichen Maßnahmen zu tun?
Manche Maßnahmen sind mit einem organisatorischen, technischen oder finanziellen Aufwand verbunden, der für eine einzelne Versorgungseinrichtung vergleichsweise hoch sein kann. Was für eine einzelne Rechtsanwaltskammer aufgrund ihrer Größe oder Mitgliederstruktur nur schwer finanzierbar oder administrierbar ist, kann innerhalb einer größeren gemeinsamen Versorgungseinrichtung leichter umsetzbar sein. Kosten und Risiken verteilen sich auf eine wesentlich größere Gemeinschaft.
Warum können Maßnahmen mit VÖR schneller umgesetzt werden?
In einem System mit neun Versorgungseinrichtungen müssen vergleichbare Maßnahmen in neun unterschiedlichen Strukturen umgesetzt werden. Dazu sind versicherungsmathematische Berechnungen, Beschlüsse, administrative Anpassungen, technische Umsetzungen und Informationen an die Mitglieder erforderlich. In VÖR gibt es dafür eine gemeinsame Struktur. Eine Maßnahme kann zentral entwickelt und anschließend für alle teilnehmenden Rechtsanwaltskammern umgesetzt werden. Das reduziert Parallelaufwand und kann die Umsetzung beschleunigen.
Kann eine einzelne Rechtsanwaltskammer familienfreundliche Maßnahmen nicht genauso umsetzen?
Grundsätzlich können einzelne Rechtsanwaltskammern Maßnahmen setzen. Die Möglichkeiten hängen jedoch unter anderem von der Größe der jeweiligen Versorgungseinrichtung, ihrer finanziellen Situation und dem mit einer Maßnahme verbundenen Verwaltungsaufwand ab. Eine Maßnahme, die für eine einzelne Kammer mit hohen Kosten oder einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand verbunden wäre, kann deshalb schwieriger umzusetzen sein. Eine größere gemeinsame Versorgungseinrichtung verfügt über eine breitere Finanzierungs- und Verwaltungsbasis.
Kann die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Rechtsanwaltskammern Neuerungen verzögern?
Bei neun unterschiedlichen Versorgungseinrichtungen bestehen unterschiedliche finanzielle, personelle und organisatorische Voraussetzungen. Soll eine Regelung möglichst österreichweit einheitlich umgesetzt werden, kann sich daher die Frage stellen, ob sie auch für kleinere Versorgungseinrichtungen administrativ und finanziell tragbar ist. Im VÖR wird eine solche Maßnahme für eine gemeinsame Versorgungseinrichtung konzipiert. Die Umsetzbarkeit hängt damit nicht mehr in gleicher Weise von den Möglichkeiten jeder einzelnen Rechtsanwaltskammer ab.
Was bedeutet das konkret für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und -anwärterinnen mit Kindern?
Eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schafft zunächst vor allem die organisatorischen Voraussetzungen, um familienbezogene Maßnahmen österreichweit einheitlich umzusetzen. Denkbar sind insbesondere Regelungen, die Zeiten der Kinderbetreuung oder andere familiär bedingte Unterbrechungen bzw. Einschränkungen der Berufstätigkeit bei Beiträgen und Versorgungsansprüchen berücksichtigen. Welche konkreten Maßnahmen gelten, richtet sich jedoch nach den gesetzlichen Grundlagen und den künftig beschlossenen Regelungen der VÖR.
Geht es bei der Zusammenführung also nur um Verwaltungseffizienz?
Nein. Verwaltungseffizienz ist nicht nur ein Selbstzweck. Wenn Strukturen, IT-Systeme und Verwaltungsabläufe nicht neunmal parallel vorgehalten oder angepasst werden müssen, können Ressourcen gebündelt werden. Das kann den Spielraum erhöhen, neue Leistungen oder sozialpolitische Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen. Effizienz kann damit auch einen unmittelbaren Nutzen für die Weiterentwicklung des Versorgungssystems haben.
Können neue gesetzliche Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf in VÖR einfacher umgesetzt werden?
Eine zentrale Organisation kann die praktische Umsetzung erleichtern. Statt eine gesetzliche Neuerung in mehreren Versorgungseinrichtungen jeweils gesondert in Verwaltung, IT und Kommunikation abzubilden, ist im VÖR grundsätzlich nur eine gemeinsame Umsetzung erforderlich. Gerade bei neuen Regelungen, die kurzfristig administriert werden müssen, kann eine zentrale Struktur daher Vorteile bieten.
Bedeutet VÖR automatisch bessere Leistungen für Familien?
Nein. Die Zusammenführung allein führt nicht automatisch zu bestimmten zusätzlichen Leistungen. Sie schafft aber eine größere gemeinsame organisatorische und finanzielle Basis, auf der entsprechende Maßnahmen entwickelt und beschlossen werden können. Ob und in welcher Form solche Maßnahmen eingeführt werden, entscheiden die dafür zuständigen Organe auf Grundlage der gesetzlichen und finanziellen Rahmenbedingungen.
Warum ist eine gemeinsame Lösung gerade bei familienbezogenen Maßnahmen sinnvoll?
Familiär bedingte Erwerbsunterbrechungen oder Phasen reduzierter Berufstätigkeit können vor allem Rechtsanwältinnen unabhängig davon betreffen, welcher Rechtsanwaltskammer sie angehören. Eine gemeinsame Versorgungseinrichtung ermöglicht es, solche Lebenssituationen nach einheitlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Damit können vergleichbare Situationen österreichweit nach denselben Regeln behandelt werden.
Weitere Fragen?
Sollte Ihre Frage hier nicht beantwortet sein, können Sie sich gerne direkt an info@ra-vorsorge.at wenden.
Listen to VÖR-Podcast

Braucht es wirklich einen Podcast zum Pensionssystem der österreichischen Rechtsanwaltschaft?
Wir finden: Ja.
Denn über die Zukunft des Pensionssystems entscheiden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Anwärterinnen und Anwärter selbst und wer entscheidet, sollte gut informiert sein.
Durch den Podcast führen Ines Vitek und Dr. Andreas Rudolph. Sie sprechen über Grundlagen, Hintergründe und aktuelle Entwicklungen rund um die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltschaft: von Teil A und Teil B über Beiträge und Leistungen bis zur geplanten Zusammenführung (VÖR).
Nachfolgend finden Sie hier die bereits veröffentlichen Podcast-Folgen.
Folge 1
Was bedeutet Selbstverwaltung eigentlich in der Rechtsanwaltschaft und was hat sie mit dem Pensionssystem der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu tun?
In dieser ersten Folge sprechen Dr. Andreas Rudolph und Ines Vitek, darüber, warum die Rechtsanwaltschaft ihr Pensionssystem selbst organisiert. Sie erklären, was Selbstverwaltung konkret bedeutet, wie die Versorgungseinrichtungen organisiert sind, wer Entscheidungen trifft und welche Rolle die Rechtsanwaltskammern dabei spielen.
Diese Folge bildet den Einstieg in den Podcast rund um das Pensionssystem der österreichischen Rechtsanwaltschaft. In den kommenden Folgen geht es unter anderem um die Unterschiede zwischen Teil A und Teil B, Beiträge und Befreiungen, Leistungen, die Veranlagung sowie die geplante Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen.
Folge 2
Was bedeutet Opting Out und welche Rolle spielt es im System der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte?
In dieser Folge erläutert Dr. Andreas Rudolph die Grundlagen des Opting Out und stellt den Begriff im Kontext des Versorgungssystems der Rechtsanwaltschaft dar. Zudem gibt die Folge einen Überblick über die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere die Rechtsanwaltsordnung (RAO), die Satzungen sowie die Umlagen- und Leistungsordnungen.
Folge 3
Warum gibt es Teil A und Teil B und worin unterscheiden sich die beiden Systeme der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte?
In dieser Folge erläutert Dr. Andreas Rudolph die Unterschiede zwischen Teil A und Teil B der Versorgungseinrichtungen und stellt deren jeweilige Funktionsweise im System der Rechtsanwaltschaft dar. Dabei wird insbesondere auf das Umlageverfahren in Teil A sowie auf das kapitalgedeckte System in Teil B eingegangen und erklärt, warum beide Teile gemeinsam die Grundlage der Vorsorge bilden.
Folge 4
Wie werden die Beiträge veranlagt und was passiert mit den eingezahlten Geldern?
In dieser Folge erläutern Dr. Andreas Rudolph und Ines Vitek gemeinsam mit Dr. Markus Ploner die Grundlagen der Veranlagung im Versorgungssystem der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen, wer in diesen Prozess eingebunden ist, wie die Umsetzung in der Praxis erfolgt und welche Rahmenbedingungen für die Veranlagung maßgeblich sind.
Folge 5
Beiträge, Nachkauf, Ermäßigungen und Befreiungen
In dieser Folge erläutern Dr. Andreas Rudolph und Ines Vitek die Grundlagen des Beitragssystems der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen, wofür Beiträge verwendet werden, warum sich Beitragshöhen zwischen den einzelnen Rechtsanwaltskammern unterscheiden können und welche Möglichkeiten der Ermäßigung oder Befreiung vorgesehen sind. Außerdem wird erklärt, was unter dem sogenannten „Nachkauf“ zu verstehen ist und welche Rolle er innerhalb des Versorgungssystems spielt.
Folge 6
Die Pauschalvergütung und ihre Bedeutung für die Versorgungseinrichtungen
In dieser Folge sprechen Dr. Andreas Rudolph und Ines Vitek gemeinsam mit Mag.a Ursula Koch über die Pauschalvergütung und ihre Bedeutung für die Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen, was unter der Pauschalvergütung zu verstehen ist, wie sie mit den Versorgungseinrichtungen zusammenhängt und welche Rolle sie für die Finanzierung des Versorgungssystems spielt. Darüber hinaus wird erläutert, welche Bedeutung die Pauschalvergütung für die Entwicklung des heutigen Systems der rechtsanwaltlichen Versorgung hat.
Folge 7
Welche Leistungen bieten die Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte? (Teil 1)
In dieser Folge geben Dr. Andreas Rudolph und Ines Vitek einen ersten Überblick über die Leistungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen, welche Leistungen das Versorgungssystem umfasst, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche entstehen können und welche Bedeutung der Absicherung bei Berufsunfähigkeit sowie der Hinterbliebenenversorgung zukommt.
Folge 8
Leistungen der Versorgungseinrichtungen (Teil 2)
In dieser Folge vertiefen Dr. Andreas Rudolph und Ines Vitek gemeinsam mit Jutta Eigner, Kammeramtsdirektorin der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, das Thema Leistungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen, welche Fragen in der Praxis besonders häufig auftreten, worauf Mitglieder im Zusammenhang mit ihren Ansprüchen achten sollten und welche Erfahrungen sich aus der täglichen Arbeit mit den Versorgungseinrichtungen ergeben.
Folge 9
Die geplante Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen
In dieser Folge sprechen Dr. Andreas Rudolph und Ines Vitek gemeinsam mit ÖRAK-Präsident Dr. Armenak Utudjian über die geplante Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen, warum eine Zusammenführung diskutiert wird, welche Ziele damit verfolgt werden und wie der geplante Abstimmungsprozess für die Mitglieder vorgesehen ist.
Folge 10
Welche Chancen bietet eine Vereinheitlichung der Versorgungseinrichtungen und welche Fragen werden in diesem Zusammenhang besonders häufig gestellt? Gemeinsam mit Mag.a Bettina Knötzl, Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer Wien, beleuchten Dr. Andreas Rudolph und Ines Vitek unterschiedliche Perspektiven auf die geplante Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Link to AudioFolge 11
Summer Special – Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Für das Summer Special verlässt Listen to VÖR das gewohnte Studio und meldet sich direkt vom Wörthersee. Gemeinsam mit Mag.a Susanne Laggner-Primosch, MBA, Kammeramtsdirektorin der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, sprechen Dr. Andreas Rudolph und Ines Vitek über die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Rechtsanwaltschaft.
Dabei geht es um die Rahmenbedingungen, die den Berufsalltag prägen, um die Attraktivität des Anwaltsberufs für die nächste Generation und um die Frage, welche Rolle soziale Absicherung und Altersvorsorge dabei spielen. Susanne Laggner-Primosch bringt dazu auch Erkenntnisse aus ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu den Motiven und Barrieren der Berufswahl von Rechtsanwältinnen in Österreich ein.
Folge 12
Rechtliche Grundlagen der VÖR
Welche rechtlichen Voraussetzungen braucht es, damit die geplante Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen umgesetzt werden kann? Gemeinsam mit Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien, beleuchten Dr. Andreas Rudolph und Ines Vitek die rechtlichen Rahmenbedingungen des Projekts.
Dabei geht es unter anderem um die geplante Änderung der Rechtsanwaltsordnung (RAO), das Statut der VÖR und die Frage, wie sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vor den Abstimmungen ein umfassendes Bild von den vorgesehenen Regelungen machen können.
Folge 13
Welche Berechnungen stehen hinter der geplanten Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen – und wie lässt sich ein solches System langfristig kalkulieren? In Folge 13 von Listen to VÖR geht es um die Zahlen, Annahmen und Modelle hinter der VÖR.
Zu Gast bei Dr. Andreas Rudolph und Ines Vitek ist DI Sven Jörgen, Geschäftsführer von Valida Consulting. Gemeinsam sprechen sie darüber, welche Faktoren in die versicherungsmathematischen Berechnungen einfließen, mit welchen Annahmen dabei gearbeitet wird und was es mit dem sogenannten Rucksack-Modell auf sich hat.